Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 14 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 BremGVG – Verwaltungsvorschriften

Der Senator für Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGVG,HB - Bremisches Geldforderungen-Vollstreckungsgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.