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§ 26 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbJAG – Freiversuch

(1) Hat ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft seinen Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung spätestens einen Monat vor Ende des achten Semesters oder einen Monat vor Ende des zwölften Trimesters an das Prüfungsamt gerichtet, so gilt die Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). § 25 findet Anwendung. Für die folgende Prüfung gilt § 28 Absatz 3 entsprechend.

(2) Bei der Berechnung der Semester- beziehungsweise Trimesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt

  1. 1.

    bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, in denen der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im fremdsprachigen Ausland nachweislich ausländisches Recht studiert und in denen er mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat,

  2. 2.

    Zeiten, in denen der Prüfling aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer amtsärztlich nachgewiesenen schweren Erkrankung, an der Ausübung seines Studiums gehindert war; über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Prüfungsamt,

  3. 3.

    bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, wenn der Prüfling wegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX) im Studienfortschritt erheblich beeinträchtigt war; die Schwerbehinderung ist grundsätzlich durch einen Ausweis gemäß § 152 Absatz 5 SGB IX, Art und Umfang der körperlichen Behinderung sowie Dauer der dadurch verursachten Verzögerung im Studienfortschritt sind durch ein Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes nachzuweisen,

  4. 4.

    Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, auch wenn Teilleistungen erbracht werden,

  5. 5.

    bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, wenn der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war, wobei der Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 9 angewendet wird, sowie der Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 10 angewendet wird, sowie der Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 11 angewendet wird, unberücksichtigt bleibt,

  6. 6.

    vier bis sechs Monate, wenn der Prüfling an einer internationalen fremdsprachigen Verfahrenssimulation im Rahmen des Studiums an einer deutschen Hochschule teilgenommen hat, sofern eine Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes bescheinigt oder bestätigt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes des Prüflings während dieses Zeitraums dargestellt hat und weder die Verfahrenssimulation noch Teile hiervon in anderer Weise als nach § 13 Absatz 6 zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen der ersten juristischen Prüfung oder als Prüfungsbestandteile verwendet werden; die Entscheidung über die Anrechnungsfreiheit trifft das Prüfungsamt,

  7. 7.

    bis zu sechs Monate, wenn der Prüfling mindestens ein Jahr an einem Programm einer Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur vertieften praxisorientierten Aus- und Fortbildung für eine ehrenamtliche Rechtsberatung teilgenommen sowie in diesem Rahmen mindestens über ein Semester ehrenamtliche Rechtsberatung geleistet hat, sofern die Hochschule bescheinigt, dass die Teilnahme an diesem Programm einen erheblichen Teil des Studienaufwands des Prüflings während dieses Zeitraums dargestellt hat und weder die Teilnahme an dem Programm noch Teile hiervon in anderer Weise als nach § 13 Absatz 6 Satz 1 zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen der ersten juristischen Staatsprüfung oder als Prüfungsbestandteile verwendet werden; die Entscheidung über die Anrechnungsfreiheit trifft das Prüfungsamt; Inhalt und Umfang von Programmen im Sinne des ersten Halbsatzes bedürfen der Genehmigung des Prüfungsamtes und werden der zuständigen Behörde bekannt gegeben und

  8. 8.

    ein Semester oder eineinhalb Trimester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden hat,

  9. 9.

    die Zeit zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. März 2021 für Studierende, die während dieser Zeiträume an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit die genannten Zeiträume zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4 oder 6 unberücksichtigt bleiben, oder wenn am 1. April 2020 unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 8 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorlagen,

  10. 10.

    die Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. September 2021 für Studierende, die ihr Studium im Herbst 2020 oder im Frühjahr 2021 aufgenommen haben und während dieses Zeitraums an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit der genannte Zeitraum zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4, 6 oder 7 unberücksichtigt bleibt,

  11. 11.

    die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. März 2022 für Studierende, die während dieses Zeitraums an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit der genannte Zeitraum zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4 oder 6 unberücksichtigt bleibt oder wenn am 1. Oktober 2021 unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 10 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorlagen.

Mit Ausnahme der Zeiten nach Satz 1 Nummern 2, 3, 4, 9, 10 und 11 sowie einer Fristverlängerung nach Satz 1 Nummer 8 können insgesamt nicht mehr als vier Semester oder sechs Trimester unberücksichtigt bleiben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 9 - 29, Zweiter Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung/