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§ 49 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 4 – SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 HmbJAG – Übergangsregelungen

(1) Für Studierende, die das Studium vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgenommen und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet haben, finden die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften der Juristenausbildungsordnung (JAO) vom 10. Juli 1972 (HmbGVBl. S. 133, 148, 151), zuletzt geändert am 3. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 122, 176), zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung Anwendung. Abweichend von Satz 1 findet § 12 Absatz 3 Satz 3 JAO nur bis zum 30. Juni 2004 Anwendung. Bei Wiederholungs- und Verbesserungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt. Satz 3 gilt nicht, wenn die erneute Meldung nicht bis zum 1. Juli 2008 erfolgt. Für Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihr Studium aufgenommen haben und sich nicht bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, finden § 4 und § 13 Absatz 1 Nummer 4 keine Anwendung. Das Landesjustizprüfungsamt nach den Vorschriften der Juristenausbildungsordnung nimmt bis zur Bildung des Prüfungsamtes nach diesem Gesetz, längstens bis zum 30. Juni 2004, dessen Aufgaben wahr.

(2) Für Referendarinnen und Referendare, die den Vorbereitungsdienst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufnehmen, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Referendarinnen und Referendare, die den Vorbereitungsdienst vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgenommen haben, können ihn nach dem bisherigen Recht zum Inhalt und Ablauf des Vorbereitungsdienstes beenden, wenn sie bis zum 30. Juni 2006 die Prüfung begonnen haben. Können sie nach dem bisherigen Recht nicht mehr sachgerecht ausgebildet werden, kann die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Ausbildung im Einzelfall regeln.

(3) Die Verordnung über die Prüfungsgegenstände der Ersten Juristischen Staatsprüfung vom 5. Oktober 1993 (HmbGVBl. S. 273), die Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216) und die Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216) gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 49 - 50, TEIL 4 - SCHLUSSVORSCHRIFTEN/
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