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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LEntG,MV - EnteignungsG/
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§ 12 LEntG
Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 12 LEntG – Verfahren vor den Gerichten
(1) Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde sowie Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 209 BauGB können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.
(2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 217 Abs. 2 bis 4, 218 bis 228 und § 231 BauGB sinngemäß.
(3) Gegen die Endurteile des Landgerichts findet die Revision an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt.
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