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§ 40 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Teil – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

§ 40 DSchG – Übergangsvorschrift

Das Verzeichnis der Baudenkmale nach § 94 der Niedersächsischen Bauordnung und die Denkmalliste nach § 5 des Denkmalschutzgesetzes für das Großherzogtum Oldenburg sind mit allen Eintragungen Bestandteile des Verzeichnisses der Kulturdenkmale nach § 4 dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 36 - 41, Neunter Teil - Schluss- und Übergangsvorschriften/
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