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Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Landesrecht Saarland
Titel: Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 203-3
Normtyp: Gesetz

Landesgleichstellungsgesetz - LGG

Vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Inhaltsverzeichnis (2) §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeines  
  
Gesetzesziel und allgemeine Grundsätze1
Geltungsbereich2
Geltungsbereich bei wirtschaftlicher Beteiligung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder des Regionalverbandes Saarbrücken2a
Begriffsbestimmungen3
Benachteiligungsverbote4
Anrechnungszeiten5
  
Abschnitt 2  
Personalplanung zur Frauenförderung  
  
Statistische Erhebung; Verordnungsermächtigung6
Grundsätze eines Frauenförderplanes7
In-Kraft-Treten des Frauenförderplanes8
Berichtspflicht9
  
Abschnitt 3  
Stellenausschreibung, Auswahlverfahren  
  
Stellenausschreibung10
Vorstellungsgespräche11
Auswahlentscheidungen12
Einstellungen, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten13
Umkehr der Beweislast14
  
Abschnitt 4  
Berufliche Qualifizierung  
  
Berufliche Fort- und Weiterbildung15
  
Abschnitt 5  
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer  
  
Familiengerechte Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen16
Teilzeitarbeit; Telearbeit17
Beurlaubung ohne Dienstbezüge18
Hinweispflicht19
  
Abschnitt 6  
Maßnahmen zur Vorbeugung und Vorgehensweise gegen sexuelle Belästigung  
  
Sexuelle Belästigung20
  
Abschnitt 7  
Frauenbeauftragte  
  
Frauenbeauftragte21
Wahl und Stellung der Frauenbeauftragten; Verordnungsermächtigung22
Gesamtfrauenbeauftragte22a
Gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen22b
Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten23
Widerspruchs- und Schlichtungsverfahren24
Gerichtliches Verfahren24a
Zusammenarbeit mit anderen Stellen25
(weggefallen)26
  
Abschnitt 8  
Sonstige Regelungen  
  
Auftragsvergabe und staatliche Leistungen27
Sprache28
Gremien; Verordnungsermächtigung29
  
Abschnitt 9  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Übergangsvorschriften30
Inkrafttreten31
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1371 zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
(2) Red. Anm.:
Das Inhaltsverzeichnis wurde redaktionell angepasst.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LGG,SL - Landesgleichstellungsgesetz/
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