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§ 30 LGG
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Landesrecht Saarland

Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 203-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 LGG – Übergangsvorschriften

(1) Die Daten nach § 6 müssen erstmals am 30. Juni 2016 erhoben sein.

(2) Die Frauenförderpläne nach § 7 müssen bis zum 1. Januar 2017 durch die nach § 8 berufenen Stellen in Kraft gesetzt werden. Die Frauenförderpläne, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und weiterer Gesetze auslaufen, bleiben bis zu diesem Zeitpunkt wirksam.

(3) Die Frauenbeauftragten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und weiterer Gesetze im Amt befinden, bleiben bis zur nächstfolgenden Personalratswahl im Amt. Sie sind dann neu zu wählen.

(4) Die Rechte der Schwerbehinderten bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LGG,SL - Landesgleichstellungsgesetz/§§ 30 - 31, Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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