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§ 5 LGG
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 203-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 LGG – Anrechnungszeiten

Zeiten der Berufsunterbrechung wegen Familienpflichten sind bei Wiedereintritt in den Beruf nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften anzurechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LGG,SL - Landesgleichstellungsgesetz/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeines/
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