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§ 1 LGG
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 203-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 LGG – Gesetzesziel und Allgemeine Grundsätze

(1) Ziel des Gesetzes ist die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender Nachteile (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) durch die Gewährleistung gleichen Zugangs von Frauen und Männern zu öffentlichen Ämtern, den Abbau bestehender Unterrepräsentanzen von Frauen auf allen Funktions- und Einkommensebenen sowie die Vermeidung von Nachteilen durch die Wahrnehmung von Familien- und Betreuungspflichten.

(2) Um dieses Ziel zu erreichen, sind durch eine gezielte frauenfördernde Personalplanung der Zugang und die Aufstiegschancen von Frauen auf allen Funktions- und Einkommensebenen zu verbessern und Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitsbedingungen von Frauen und Männern im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bedürfnisgerecht zu gestalten. Keine Maßnahme darf Frauen auf Grund ihres Geschlechts oder Person, die Familien- und Betreuungspflichten wahrnehmen, unmittelbar oder mittelbar benachteiligen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LGG,SL - Landesgleichstellungsgesetz/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeines/
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