(1) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 3 haben einen Nahverkehrsplan im Sinne von § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes aufzustellen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die regionale Entwicklung des ÖPNV. In ihm ist der ÖPNV-Landesplan im Sinne von § 6 zu berücksichtigen.
(2) Der Nahverkehrsplan enthält mindestens Aussagen über
Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung kann Richtlinien zur Aufstellung von Nahverkehrsplänen erlassen.
(3) Der Nahverkehrsplan ist spätestens 1997 aufzustellen und bei Bedarf zu überarbeiten oder fortzuschreiben.
(4) Bei der Aufstellung der Nahverkehrspläne haben sich die benachbarten Aufgabenträger - auch über die Landesgrenzen hinaus - abzustimmen. Dabei ist Benehmen mit den betroffenen Regionalen Planungsverbänden herzustellen.
(5) Die Aufgabenträger sollen sich bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans eines ÖPNV-Beirats bedienen. Der Beirat hat beratende Funktion. Seine Bildung, Mitgliedschaft und Arbeitsweise wird von den Aufgabenträgern geregelt.
(6) In den Landkreisen wird der Nahverkehrsplan im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden aufgestellt.
(7) Der Nahverkehrsplan wird von der Vertretungskörperschaft des Aufgabenträgers beschlossen und ist anschließend beim Aufgabenträger zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten auszulegen.
(8) Der Nahverkehrsplan ist nach Beschlussfassung dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung anzuzeigen. Dieses kann dem Plan binnen drei Monaten nach Eingang widersprechen, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes oder des § 8 des Personenbeförderungsgesetzes nicht erfüllt sind. Soweit unter Angabe von Gründen widersprochen wird, wird der Nahverkehrsplan nicht wirksam.
(9) Der Nahverkehrsplan gilt als gleichwertiger Plan im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).