Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 108 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil VI – Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 108 LHO – Genehmigung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft treten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 105 - 112, Teil VI - Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.