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§ 25 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Die Bürgerdeputierten

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BezVerwG – Verfahren bei der Feststellung der vorzeitigen Beendigung und beim Verzicht

(1) Die Feststellung, dass und zu welchem Zeitpunkt das Amt einer oder eines Bürgerdeputierten oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters beendet ist, trifft die Bezirksverordnetenversammlung.

(2) Gegen die Feststellung gemäß Absatz 1 ist für die Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

(3) Der Verzicht (§ 24 Absatz 1 Buchstabe a) ist dem Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BezVerwG,BE - Bezirksverwaltungsgesetz/§§ 19 - 33, 3. Abschnitt - Die Bürgerdeputierten/
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