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§ 18 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 18 NAbfG – Kosten der Sonderabfallentsorgung

(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihr entstehenden Aufwendungen und die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der Sonderabfälle in der Abfallentsorgungsanlage, der sie zugewiesen worden sind, Kosten (Gebühren und Auslagen). Für die Erhebung der Kosten gelten die §§ 5 bis 8 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend, soweit nicht in der Verordnung nach Absatz 2 Abweichendes bestimmt wird. Das Aufkommen an Kosten steht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu.

(2) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die kostenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher zu bestimmen. Bei der Berechnung der Gebührensätze gilt § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4 Halbsatz 1 NKAG entsprechend. Die Gebühr ist nach dem im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Aufwand bei der Entsorgungsanlage zuzüglich eines Zuschlags zur Abgeltung der Aufwendungen der Zentralen Stelle, der in der Verordnung festgelegt wird, zu berechnen. Ist ein tatsächlicher Aufwand im Sinne des Satzes 3 bei einer Entsorgungsanlage nicht entstanden, so bestimmt sich die Gebühr nach Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der Zentralen Stelle.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbfG,NI - Niedersächsisches Abfallgesetz/§§ 13 - 20, Dritter Teil - Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen/
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