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§ 50 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 BremLMG – Zusammensetzung des Medienrates

(1) In den Medienrat entsenden

  1. 1.

    ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund Region Bremen-Elbe-Weser,

  2. 2.

    ein Mitglied der Unternehmensverbände im Land Bremen e.V.,

  3. 3.

    ein Mitglied die Arbeitnehmerkammer Bremen,

  4. 4.

    ein Mitglied die Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven,

  5. 5.

    ein Mitglied die Handwerkskammer Bremen,

  6. 6.

    ein Mitglied die Bremische Evangelische Kirche,

  7. 7.

    ein Mitglied die Katholische Kirche,

  8. 8.

    ein Mitglied die Jüdische Gemeinde im Land Bremen,

  9. 9.

    ein Mitglied der Bremer Jugendring,

  10. 10.

    ein Mitglied der Landessportbund Bremen e.V.,

  11. 11.

    ein Mitglied die Frauenorganisationen im Land Bremen, gewählt durch den Landesfrauenrat Bremen - Bremer Frauenausschuss e.V.,

  12. 12.

    ein Mitglied der Verbraucherzentrale Bremen e.V.,

  13. 13.

    ein Mitglied BUND Landesverband Bremen e.V.,

  14. 14.

    ein Mitglied der Sozialverband Deutschland e.V., Landesverband Bremen,

  15. 15.

    ein Mitglied der Bremerhavener Volkshilfe e.V.,

  16. 16.

    ein Mitglied der "bremen digitalmedia e.V.",

  17. 17.

    ein Mitglied der "Stadtkultur Bremen e.V.",

  18. 18.

    ein Mitglied die Deutsche Journalistinnen und Journalisten-Union (dju) Landesfachgruppe Niedersachsen/Bremen,

  19. 19.

    ein Mitglied der Deutsche Journalisten-Verband Bremen e.V. (DJV),

  20. 20.

    ein Mitglied die Landesseniorenvertretung im Land Bremen,

  21. 21.

    ein Mitglied die Studierendenschaft, entsandt durch die Landes-Asten-Konferenz Bremen,

  22. 22.

    ein Mitglied der Bremer Rat für Integration,

  23. 23.

    ein Mitglied die Blinden und Hörgeschädigten im Land Bremen, das von dem "Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen e.V." benannt wird,

  24. 24.

    ein Mitglied die im Land Bremen lebenden Musliminnen und Muslime,

  25. 25.

    ein Mitglied die im Land Bremen lebenden Alevitinnen und Aleviten,

  26. 26.

    ein Mitglied der Bundesraat för Nedderdüütsch,

  27. 27.

    ein Mitglied die Stadtgemeinde Bremen, gewählt vom Senat der Freien Hansestadt Bremen,

  28. 28.

    ein Mitglied die Stadtgemeinde Bremerhaven, gewählt vom Magistrat der Stadt Bremerhaven,

  29. 29.

    je ein Mitglied die politischen Parteien und Wählervereinigungen, die zu dem Zeitpunkt, an dem nach § 52 Absatz 6 Satz 4 die Wahl eines neuen Medienrates jeweils frühestens möglich ist, in Fraktionsstärke gemäß § 36 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vertreten sind, wobei insgesamt nicht mehr als elf Mitglieder entsandt werden dürfen und deren Reihenfolge sich nach der Anzahl der Sitze in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) richtet und

  30. 30.

    ein Mitglied des Landesteilhaberats.

(2) Aus der Anzahl der Mitglieder ergibt sich die Gesamtzahl der Stimmen des Medienrates.

(3) Solange und soweit Mitglieder in den Medienrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

(4) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Medienrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von höchstens zwei Amtsperioden überprüft werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 46 - 57, Abschnitt 7 - Landesmedienanstalt/
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