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§ 52 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 BremLMG – Wahl und Amtszeit des Medienrates

(1) Die in § 50 Absatz 1 Nummer 1 bis 23 und 26 bis 29 aufgeführten Mitglieder werden durch die dort genannten Organisationen gewählt. Dabei soll nach demokratischen Grundsätzen im Rahmen der jeweils geltenden Statuten verfahren werden.

(2) Das nach § 50 Absatz 1 Nummer 24 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine "SCHURA - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e.V.", "DITIB Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e.V." und des Bremer Mitgliedsvereins des Dachverbandes "VIKZ - Verband der Islamischen Kulturzentren e.V." bestimmt. Eine entsprechende Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn neben SCHURA und DITIB die Mehrheit der Mitgliedsvereine des VIKZ der Bestimmung zustimmt.

(3) Das nach § 50 Absatz 1 Nummer 25 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine "Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e.V.", "Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e.V." und "Alevitischer Kulturverein Bremerhaven und Umgebung e.V." bestimmt.

(4) Frauen und Männer sollen bei der Wahl der Mitglieder jeweils zu fünfzig Prozent berücksichtigt werden. Wurde ein Mann als Mitglied entsandt, ist für die folgende Amtsperiode eine Frau als Mitglied zu entsenden und umgekehrt, soweit keine Wiederberufung erfolgt. Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 entfallen bei einer Entsendung nach § 50 Absatz 1 Nummer 11.

(5) Die nach § 50 Absatz 1 gewählten Mitglieder sollen als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen nach Alter, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Tätigkeit und Herkunft die Gesellschaft im Land Bremen in ihrer demografischen Gestalt widerspiegeln. Mindestens fünf Mitglieder sollen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bremerhaven haben und mindestens fünf Mitglieder sollen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bremen haben.

(6) Die Amtsperiode des Medienrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrates weiter. Die Wahl der neuen Mitglieder wird frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchgeführt. Die Namen der gewählten Mitglieder und das jeweilige Auswahlgremium sind dem vorsitzführenden Mitglied des Medienrates mitzuteilen. Eine Person darf dem Medienrat, unabhängig von Unterbrechungen der Mitgliedschaftszeiten, maximal zwölf Jahre als Mitglied angehören.

(7) Scheidet ein Mitglied aus dem Medienrat vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu wählen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(8) Die nach § 50 Absatz 1 Nummer 27 bis 29 gewählten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, wenn sie aus der entsendungsberechtigten Stelle oder Organisation ausgeschieden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 46 - 57, Abschnitt 7 - Landesmedienanstalt/
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