Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 54 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 BremLMG – Aufgaben der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Landesmedienanstalt. Sie oder er sorgt für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den sonstigen Organen der Landesmedienanstalt.

(2) Sie oder er hat insbesondere die Aufgaben,

  1. 1.

    Beschlüsse des Medienrates vorzubereiten und zu vollziehen,

  2. 2.

    die laufenden Geschäfte zu führen,

  3. 3.

    die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,

  4. 4.

    Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz und der Medienstaatsvertrag regeln, zu beraten und

  5. 5.

    mit anderen Landesmedienanstalten unter Beteiligung des Medienrates zusammenzuarbeiten, insbesondere beim Erlass gemeinsamer Regelungen auf Grund des Medienstaatsvertrages.

(3) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 55 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Medienrates ihre oder seine Vertretung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 46 - 57, Abschnitt 7 - Landesmedienanstalt/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.