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§ 14 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften → Dritter Unterabschnitt – Gemeinschaftliche Jagdbezirke

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 NJagdG – Zusammenlegung von Jagdbezirken; Jagdbezirke bei Gebietsänderungen von Gemeinden

(1) 1Die Jagdbehörde kann zusammenhängende gemeinschaftliche Jagdbezirke mit Zustimmung der betroffenen Jagdgenossenschaften zusammenlegen; für den Beschluss über die Erteilung der Zustimmung gilt die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannte Mehrheit entsprechend. 2Mit Bestandskraft der Verfügung über die Zusammenlegung hören die Jagdgenossenschaften der zusammengelegten Jagdbezirke auf zu bestehen. 3Die Jagdgenossenschaft des neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist Rechtsnachfolgerin der nach Satz 2 erloschenen Jagdgenossenschaften.

(2) 1Bei einer Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden bleiben die bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke bestehen. 2Sprechen sich die beteiligten Jagdgenossenschaften jeweils mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mehrheit für die Zusammenlegung der bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke aus, so hat die Jagdbehörde die bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke zusammenzulegen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erfolgt durch Allgemeinverfügung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJagdG,NI - Niedersächsisches Jagdgesetz/§§ 5a - 17, Zweiter Abschnitt - Jagdbezirke und Hegegemeinschaften/§§ 12 - 16a, Dritter Unterabschnitt - Gemeinschaftliche Jagdbezirke/
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