Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJagdG,NI - Niedersächsisches Jagdgesetz/§§ 22 - 23, Vierter Abschnitt - Jagdschein/
Dokument
§ 23 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Jagdschein
§ 23 NJagdG – Jägerprüfung, Falknerprüfung
(1) 1Die Durchführung der Jägerprüfung obliegt den Jagdbehörden. 2Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister beruft die Mitglieder einer Prüfungskommission und ist deren Vorsitzende oder Vorsitzender. 3Die Durchführung der Falknerprüfung wird der anerkannten Landesjägerschaft übertragen.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Prüfungsordnung, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und die Berufung der für die Jäger- und die Falknerprüfung zu bildenden Prüfungsausschüsse zu regeln sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfenden festzusetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJagdG,NI - Niedersächsisches Jagdgesetz/§§ 22 - 23, Vierter Abschnitt - Jagdschein/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173095,24
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173095,24
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.