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Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Dritter Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 20 NJagdG – Anzeige eines Jagdpachtvertrages
1Einen Jagdpachtvertrag hat die Jagdpächterin oder der Jagdpächter der Jagdbehörde anzuzeigen. 2Dabei ist anzugeben, auf welchen anderen Flächen sie oder er zusätzlich
- 1.
als Eigentümerin, Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte oder Nießbrauchsberechtigter der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks,
- 2.
als alleinige Jagdpächterin oder alleiniger Jagdpächter,
- 3.
als Mitpächterin oder Mitpächter sowie als Unterpächterin oder Unterpächter,
- 4.
als nach § 10 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannte Person,
- 5.
aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis, nach der mindestens die Jagd auf eine Wildart für deren volle Jagdzeit in einem Jagdjahr gestattet wird,
zur Jagd befugt ist. 3In den Fällen der Nummern 3 bis 5 sind außerdem die anteilig auf sie oder ihn selbst entfallenden Flächen anzugeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJagdG,NI - Niedersächsisches Jagdgesetz/§§ 18 - 21, Dritter Abschnitt - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173095,21
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