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§ 49 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LWG – Wahlstatistik

Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 48 - 52, Neunter Abschnitt - Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften/
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