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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 48 - 52, Neunter Abschnitt - Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften/
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§ 49 LWG
Landtagswahlgesetz
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland
Neunter Abschnitt – Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften
§ 49 LWG – Wahlstatistik
Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 48 - 52, Neunter Abschnitt - Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften/
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