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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/RegisterVO,SL - RegisterV/
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§ 6 RegisterVO
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Landesrecht Saarland
§ 6 RegisterVO – Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte
Soweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
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