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§ 101 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 101 LHO – Rechnung des Landesrechnungshofs

Die Rechnung des Landesrechnungshofs, die dessen Präsidentin oder Präsident vorlegt, wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
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