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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
Dokument
§ 90 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 90 LHO – Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
- 1.das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
- 2.die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und der Nachweis über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,
- 3.wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
- 4.die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann, insbesondere ob Einrichtungen unterhalten oder Stellen aufrechterhalten werden, die eingeschränkt oder erspart werden könnten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
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