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§ 90 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 90 LHO – Inhalt der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. 1.
    das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
  2. 2.
    die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und der Nachweis über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,
  3. 3.
    wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  4. 4.
    die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann, insbesondere ob Einrichtungen unterhalten oder Stellen aufrechterhalten werden, die eingeschränkt oder erspart werden könnten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
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