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§ 42 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Bürgermedien

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 BremLMG – Ereignisrundfunk

(1) Örtliche Veranstaltungen, die nicht Gegenstand eines Beitrags nach § 41 Absatz 1 sind, können von der Landesmedienanstalt in eigener redaktioneller Verantwortung übertragen werden.

(2) Die Übertragung von Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtbürgerschaft, der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und der Beiräte in Fernsehen, Hörfunk und Telemedien ist in der Regel aus allgemeinem gesellschaftlichen Interesse zulässig, sofern diese in vollem Umfang, zeitgleich und unkommentiert erfolgt.

(3) Die Auswahl der Veranstaltungen hat die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte im Land Bremen widerzuspiegeln.

(4) Die kostenfreie Übernahme von Programmteilen anderer Veranstalter von Bürgermedien ist zulässig. Die Landesmedienanstalt kann mit Veranstaltern Vereinbarungen über die kostenfreie Lieferung von Programmteilen treffen. Die Beiträge sind zu kennzeichnen. Die Eigenständigkeit der Bürgermedien ist dabei zu wahren.

(5) § 41 Absatz 2 Satz 2 und § 58 Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 40 - 45, Abschnitt 6 - Bürgermedien/
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