Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LHO – Feststellung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.




§ 2 LHO – Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.




§ 3 LHO – Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.




§ 4 LHO – Haushaltsjahr

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.




§ 5 LHO – Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung

Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.




§ 6 LHO – Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.




§ 7 LHO – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.




§ 7a LHO – Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung

(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden,

  1. 1.
    welche Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
  2. 2.
    welche Ausgaben übertragbar sind und
  3. 3.
    welche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.




§ 8 LHO – Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen worden ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.




§ 9 LHO – Beauftragter für den Haushalt

(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.

(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Es kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.




§ 10 LHO – Unterrichtung des Landtages

(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch dendas Finanzministerium über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkungen auf die Finanzplanung.

(3) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtages, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.

(4) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a Grundgesetz so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass sie beraten werden können. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne.

(5) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 91b Grundgesetz so rechtzeitig vor Abschluss vor, dass sie zur Abgabe einer Stellungnahme beraten werden können.




§ 11 LHO – Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltplan enthält alle im Haushaltsjahr

  1. 1.
    zu erwartenden Einnahmen,
  2. 2.
    voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
  3. 3.
    voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.




§ 12 LHO – Geltungsdauer der Haushaltspläne

(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinander folgenden Haushaltsjahren beginnen.

(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt

  1. 1.
    die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
  2. 2.
    die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben).
  3. 3.
    die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben.




§ 13 LHO – Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.

(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).

(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen

  1. 1.

    bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehnsrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen,

  2. 2.

    bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen.

    Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für

    1. a)

      Baumaßnahmen,

    2. b)

      den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,

    3. c)

      den Erwerb von unbeweglichen Sachen,

    4. d)

      den Erwerb von Beteiligungen und von sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,

    5. e)

      Darlehn,

    6. f)

      die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,

    7. g)

      Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die bei den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.

(4) Der Gesamtplan enthält

  1. 1.
    eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
  2. 2.
    eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages andererseits,
  3. 3.
    eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).




§ 14 LHO – Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

  1. 1.

    Darstellung der Einnahmen und Ausgaben

    1. a)

      in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

    2. b)

      in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

    3. c)

      in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

  2. 2.

    eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

  3. 3.

    Stellenplan bestehend aus einer Auflistung der

    1. a)

      Planstellen,

    2. b)

      anderen Stellen als Planstellen,

    3. c)

      Leerstellen,

  4. 4.

    zusammenfassende Stellenübersichten.

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).




§ 15 LHO – Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften. In Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.




§ 16 LHO – Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.




§ 17 LHO – Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan

(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.

Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden Verwaltung. Das Nähere regelt das Finanzministerium.

(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.

(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

(6) Stellen für Arbeitnehmer sind nach Entgeltgruppen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Sie dürfen grundsätzlich nur für Daueraufgaben eingerichtet werden.

(7) Stellen für Beamte auf Widerruf sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen, Stellen für Auszubildende sind nach Entgeltgruppen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen.

(8) Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 gelten für Leerstellen entsprechend.

(9) Für jeden Beamten darf nur eine Planstelle und für jeden Arbeitnehmer nur eine Stelle ausgebracht werden. Ausnahmen können im Haushaltsgesetz zugelassen werden.




§ 18 LHO – Kreditermächtigungen

(1) Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmen sind nur zulässig

  1. 1.

    zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung (Absatz 2),

  2. 2.

    bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen (Absatz 6).

(2) Der Haushaltsgesetzgeber stellt für jedes einzelne Haushaltsjahr fest, ob eine Abweichung von der konjunkturellen Normallage zu erwarten ist. Eine Abweichung von der konjunkturellen Normallage liegt vor, wenn die Höhe der Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Grundgesetz den Durchschnitt der entsprechenden Einnahmen der fünf vorangegangenen Jahre als Referenzwert um mehr als 3 Prozent unter- oder überschreitet. Bei der Bestimmung des Referenzwertes bleiben Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur Deckung von Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft unberücksichtigt. Dabei ist die Entwicklung der Inflation in der Weise zu berücksichtigen, dass die einzelnen bei der Bildung des Referenzwertes einbezogenen Jahresbeträge entsprechend der Inflationsraten der darauffolgenden Jahre, einschließlich des betreffenden Haushaltsjahres, erhöht oder vermindert werden. Über- oder Unterschreitungen, die auf Änderungen des Steuerrechts in dem betreffenden Haushaltsjahr und in den zwei vorangegangenen Jahren zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt.

(3) Stellt der Haushaltsgesetzgeber fest, dass eine Abweichung von der konjunkturellen Normallage aufgrund einer Unterschreitung des Referenzwertes um mehr als 3 Prozent zu erwarten ist, kann er im Haushaltsgesetz für das jeweilige Jahr eine Kreditermächtigung vorsehen. Die Höhe der Kreditermächtigung darf die Höhe der Differenz zwischen dem um 3 Prozent geıninderten Referenzwert und den erwarteten Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Grundgesetz bereinigt um die Effekte aus Änderungen des Steuerrechts nach Absatz 2 Satz 5 nicht überschreiten. Die Kreditermächtigung ist um den Betrag zu mindem, der durch eine Entnahme aus dem Sondervermögen "Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommem" ausgeglichen werden kann.

(4) Die Kreditermächtigung darf nur mit dem Betrag in Anspruch genommen werden, der sich aus der Differenz zwischen dem um 3 Prozent geminderten Referenzwert und den tatsächlichen Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Grundgesetz ergibt. Dabei sind die Effekte aus Änderungen des Steuerrechts nach Absatz 2 Satz 5 und aus der Entnahme aus dem Sondervermögen "Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern" nach Absatz 3 Satz 3 zu berücksichtigen. Wird die Kreditermächtigung über diesen Betrag hinaus in Anspruch genommen. so ist diese Überschreitung einem Fehlbetrag im Sinne von § 25 entsprechend zu behandeln. Wird die Kreditermächtigung nicht entsprechend Satz 1 in Anspruch genommen, so gilt sie insoweit in dem nächsten Haushaltsjahr fort und kann zusätzlich in Anspruch genommen werden, sofern in diesem Haushaltsjahr die Einnahmen aus Steuem und Zuweisungen nach Artikel 107 Gnındgesetz den Referenzwert noch nicht wieder eıreicht haben.

(5) Die entsprechend Absatz 4 aufgenommenen Kredite sollen zurückgeführt werden, sobald die konjunkturelle Norınallage wieder erreicht ist. Führt eine Abweichung von der konjunkturellen Nomıallage zu einer nach Absatz 2 ermittelten Überschreitung des Referenzwerts um mehr als 3 Prozent, so ist mindestens die Differenz zwischen dem um 3 Prozent erhöhten Referenzwert und den tatsächlichen Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Grundgesetz zur Tilgung der nach Absatz 4 aufgenommenen Kredite einzusetzen. Dabei sind die tatsächlichen Einnahmen um die Effekte aus Änderungen des Steuerrechts nach Absatz 2 Satz 5 zu bereinigen. Nach der Tilgung dieser Kredite sind weitere Differenzbeträge zur Auffüllung des Sondervermögens "Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommem" auf den Regelbestand nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommem" einzusetzen.

(6) Naturkatastrophen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden. Andere, nicht durch Naturkatastrophen hervorgerufene, außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen, sind Ereignisse von großem Ausmaß an Schäden und erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit, die durch plötzliche Begebenheiten, durch Unfälle, technisches oder menschliches Versagen ausgelöst oder von Dritten absichtlich herbeigeführt werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Finanzlage des Landes liegt vor, wenn Naturkatstrophen oder außergewöhnliche Notsituationen einen 50 Millionen Euro übersteigenden Mehrbedarf verursachen.

(7) Die im Haushaltsgesetz festzulegende Höhe der Ermächtigung für nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufzunehmende Kredite bemisst sich unter Abzug von 50 Millionen Euro nach dem Finanzbedarf zur Beseitigung von aus Naturkatastrophen resultierenden Schäden oder nach dem Finanzbedarf für etwaige Maßnahmen, mit denen das Ausmaß der drohenden Schäden möglichst gering gehalten werden soll. Gleiches gilt für den Fınanzbedarf zur Bewältigung und Überwindung außergewöhnlicher Notsituationen.

(8) Mit dem zur Kreditaufnahme gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ermächtigenden Haushaltsgesetz ist zeitgleich in einem Begleitgesetz unter Berücksichtigung der Höhe des prognostizierten Finanzbedarfs ein Tilgungsplan verbindlich festzulegen, aus dem sich ergibt, in welchem Zeitraum die aufgenommenen Kredite zu tilgen sind.

(9) Kreditaufnahmen durch Sondervermögen des Landes sind ausgeschlossen. Am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben hiervon unberührt. Die Zweckbestimmungen dieser Kreditermächtigungen dürfen nicht erweitert werden. Die Verbindlichkeiten der Sondervermögen sollen so weit zurückgeführt werden, dass eine Tilgung aus den laufenden Einnahmen des jeweiligen Sondervermögens gesichert ist.

(10) Das Finanzministerium kann unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Kassenverstärkungskredite in einer durch das Haushaltsgesetz bestimmten Höhe aufnehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(11) Die Ermächtigung nach Absatz 10 gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.




§ 19 LHO – Übertragbarkeit

Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.




§ 20 LHO – Deckungsfähigkeit

(1) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind innerhalb desselben Kapitels gegenseitig deckungsfähig.

(2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) Verpflichtungsermächtigungen können bei anderen Titeln in Anspruch genommen werden, wenn die Ausgaben dieser Titel deckungsfähig sind.

(4) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.




§ 21 LHO – Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer anderen Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmer umzuwandeln sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.




§ 22 LHO – Sperrvermerk

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen sowie für Planstellen und Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk, der auch die Zuständigkeit für dessen Aufhebung enthält, bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtages bedarf.




§ 23 LHO – Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.




§ 24 LHO – Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahmen, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.

(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.




§ 25 LHO – Überschuss, Fehlbetrag

(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Isteinnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).

(2) Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder einer Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen. Wird der Überschuss zur Schuldentilgung verwendet oder der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt, ist es in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.

(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Es darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.




§ 26 LHO – Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger

(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. § 17 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend. Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen anzugeben.

(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von

  1. 1.
    juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
  2. 2.
    Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,

sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.




§ 27 LHO – Voranschläge

(1) Die Voranschläge sind von dem für den Einzelplan zuständigen Ministerium dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Voranschläge für die Einzelpläne des Präsidenten des Landtages und des Präsidenten des Landesrechnungshofs sind dem Finanzministerium mit den für die Aufstellung des Haushaltsplans erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass sie in den Entwurf des Haushaltsplans aufgenommen werden können.




§ 28 LHO – Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt unter Einbeziehung der Voranschläge des Präsidenten des Landtags und des Präsidenten des Landesrechnungshofs den Entwurf des Haushaltsplanes auf.

Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Die Voranschläge des Präsidenten des Landtags und des Präsidenten des Landesrechnungshofs kann es nur mit deren Zustimmung ändern.

(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann das zuständige Ministerium die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Finanzministeriums, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben ist über diese Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die den Widerspruch des Finanzministeriums betreffen, dürfen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des Finanzministeriums von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen werden und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.




§ 29 LHO – Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Prädidenten des Landtags nicht erteilt, so findet zum Zwecke der Herstellung einer Einigung eine Abstimmung des Voranschlags zwischen dem Präsidenten des Landtags, dem Finanzministerium, dem Ältestenrat des Landtags und den finanzpolitischen Sprechern der Landtagsfraktionen statt. Der danach von dem Prädidenten des Landtags festgestellte Voranschlag ist unverändert in den Entwurf des Haushaltsplans einzufügen. Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Präsidenten des Landesrechnungshofs nicht erteilt, so hat das Finanzministerium den unveränderten Voranschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofs dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.




§ 30 LHO – Vorlagefrist

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen, in der Regel bis spätestens zum 30. September.

(2) Dem Landesrechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.




§ 31 LHO – Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

(1) Das Finanzministerium stellt entsprechend den Bestimmungen desGesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) einen Finanzplan für fünf Jahre auf. Das Finanzministerium kann hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Landesregierung beschließt den Finanzplan und legt ihn dem Landtag vor. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Das Finanzministerium unterrichtet im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes auch im Zusammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.




§ 32 LHO – Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind dieTeile I und II sinngemäß anzuwenden.




§ 33 LHO – Nachtragshaushaltsgesetz

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind dieTeile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.




§ 34 LHO – Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

( 1 ) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.




§ 35 LHO – Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Absatz 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. In Fällen von geringer Bedeutung sowie für die Buchung zu viel gezahlter Beträge kann darüber hinaus das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof weitere Ausnahmen zulassen.

(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.




§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre

Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtags oder des Finanzausschusses des Landtags entsprechend der sich aus dem Haushaltsplan ergebenden Zuständigkeit einzuholen.




§ 37 LHO – Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrags zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können.

(2) Eines Nachtragshaushaltes bedarf es nicht, wenn

  1. a)
    die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe einen im Haushaltsgesetz festgelegten Betrag nicht übersteigt oder
  2. b)
    Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder
  3. c)
    Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt werden oder rechtsverbindlich zugesagt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(4) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(5) Über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben ist dem Landtag für jedes Halbjahr nachträglich zu berichten.

(6) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

(7) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.




§ 38 LHO – Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Finanzministerium kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 2, 3 und 5 gelten entsprechend.

(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Das Finanzministerium kann auf seine Befugnisse verzichten.

(3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.




§ 39 LHO – Gewährleistungen, Kreditzusagen

(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.

(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,

  1. 1.
    ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
  2. 2.
    ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.

Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Finanzministeriums abgesehen werden.




§ 40 LHO – Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen oder die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.




§ 41 LHO – Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.




§ 42 LHO

(weggefallen)




§ 43 LHO – Kassenmittel, Betriebsmittel

(1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).

(2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.




§ 44 LHO – Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof erlassen.

(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Juristische Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine Sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Verleihung und die Entziehung obliegen den zuständigen Fachministerien. Diese üben die Fachaufsicht aus.




§ 45 LHO – Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange es fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Finanzministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Einwilligung darf bei Ausgaberesten nur erteilt werden, wenn rechtliche Verpflichtungen oder Zusagen, die auf Grund der Veranschlagung eingegangen oder gemacht wurden, noch erfüllt werden müssen. Ausnahmsweise auch dann, wenn ohne diese Voraussetzungen die Leistung der Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist.

(4) Das Finanzministerium kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.




§ 46 LHO – Deckungsfähigkeit

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 oder des Deckungsvermerks zu Gunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.




§ 47 LHO – Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Über Ausgaben und Planstellen, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden.

(2) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig wegfallend bezeichnet, so ist dieser Vermerk mit Freiwerden einer Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung zu vollziehen.

(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, so ist dieser Vermerk mit Freiwerden einer Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung zu vollziehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen sowie für Leerstellen entsprechend.




§ 48 LHO

(weggefallen)




§ 49 LHO – Grundsätze der Bewirtschaftung des Stellenplans

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Es kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn es während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtliche Voraussetzung für die Beförderung erfüllt hat.

(3) Planstellen und andere Stellen als Planstellen dürfen grundsätzlich nur mit einer Person besetzt werden. Dies gilt entsprechend für Leerstellen. Ausnahmen bestimmt das Haushaltsgesetz.

(4) Der Stellenplan ist bindend.




§ 50 LHO – Umsetzung von Mitteln und Planstellen

(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Finanzministerium über die Umsetzung einig sind.

(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Bei einzelplanübergreifenden Abordnungen und Abordnungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung können mit Einwilligung des Finanzministeriums die Personalausgaben für abgeordnete Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mittel und für andere Stellen als Planstellen entsprechend.




§ 51 LHO – Besondere Personalausgaben

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.




§ 52 LHO – Nutzungen und Sachbezüge

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Das Finanzministerium kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Finanzministerium. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Arbeitnehmer sind im Haushaltsplan auszubringen.




§ 53 LHO – Billigkeitsleistungen

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.




§ 54 LHO – Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weiter gehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz.

(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zu Grunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 55 LHO

(aufgehoben)




§ 56 LHO – Vorleistungen

(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden.




§ 57 LHO – Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.




§ 58 LHO – Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) Das zuständige Ministerium darf

  1. 1.
    Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
  2. 2.
    einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.




§ 59 LHO – Veränderung von Ansprüchen

(1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur

  1. 1.
    stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
  2. 2.
    niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
  3. 3.
    erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge und für die Freigabe von Sicherheiten.

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.




§ 60 LHO – Vorschüsse, Verwahrungen

(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig abzuwickeln.

(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden. Werden Verwahrungen in die im Haushaltsplan oder sonst vorgesehene Ordnung übernommen, so sind die Einnahmen und die aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzuweisen.

(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.




§ 61 LHO – Interne Verrechnungen

(1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadensausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, von dem Finanzministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Finanzministerium Ausnahmen zulässt.

(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten sind.

(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.




§ 62 LHO – frei




§ 63 LHO – Landesvermögen

(1) Erwerb, Verkauf, anderweitige Veräußerung und Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit Zustimmung des Landtags erfolgen. Hierauf gerichtete Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtags. §§ 63a bis 65 bleiben unberührt.

(2) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

(4) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landtags.

(5) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

(6) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.




§ 63a LHO – Bewegliche Sachen

(1) Bewegliche Sachen dürfen abweichend von § 63 Abs. 1 mit Einwilligung des Finanzministeriums verkauft oder anderweitig veräußert werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und eine im Haushaltsgesetz genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bewegliche Sachen ausnahmsweise auch dann mit Einwilligung des Finanzministeriums verkauft oder anderweitig veräußert werden, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Der Landtag ist unverzüglich hiervon zu unterrichten.




§ 64 LHO – Grundstücke

(1) Grundstücke dürfen abweichend von § 63 Abs. 1 nur mit Einwilligung des Finanzministeriums erworben, verkauft, anderweitig veräußert oder belastet werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und eine im Haushaltsgesetz genannte Wertgrenze nicht überschritten wird. Bei der Ermittlung des Wertes eines belastenden dinglichen Rechts wird ein im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Belastung stehender Vorteil einbezogen. Das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Grundstücke ausnahmsweise auch dann mit Einwilligung des Finanzministeriums erworben, verkauft, anderweitig veräußert oder belastet werden, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Der Landtag ist unverzüglich hiervon zu unterrichten.

(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden.

(5) Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 übernommen werden. In Fällen der Übernahme ist der anzurechnende Betrag beim zuständigen Haushaltsansatz einzusparen.

(6) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind einem Sondervermögen zuzuführen. Die Mittel aus den Einnahmen gemäß Satz 1 sind grundsätzlich nur zum Erwerb von Vermögensgegenständen der in Satz 1genannten Art zu verwenden. Ausnahmen können durch den Haushaltsplan zugelassen werden.




§ 65 LHO – Unmittelbare Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

  1. 1.
    ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
  2. 2.
    die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
  3. 3.
    das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
  4. 4.
    gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht soweit nicht weiter gehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden,
  5. 5.
    gewährleistet ist, dass unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung die Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitem, ist die gesonderte Veröffentlichung der Bezüge an anderer geeigneter Stelle, beispielsweise im Beteiligungsbericht des Landes, zu gewährleisten.

(2) Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen, bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirkt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Abweichend von § 63 Abs. 1 dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums Anteile an einem Unternehmen erworben, bestehende Beteiligungen erhöht oder ganz oder zum Teil veräußert werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und das Land dadurch in künftigen Haushaltsjahren finanziell nicht belastet wird.

(3) Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 2 verzichten.

(4) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken, dass die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen.




§ 65a LHO – Mittelbare Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach Satz 2 verzichten.




§ 65b LHO – Offenlegung der Bezüge bei privatrechtlichen Unternehmen mit Landesbeteiligung

(1) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt das Land darauf hin, dass unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden:

  1. a)

    die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) jedes einzelnen Mitglieds des Geschäftsführungsorgans unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen, erfolgsbezogenen und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung. Dies gilt auch für

    1. aa)

      Leistungen, die dem einzelnen Mitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung zugesagt worden sind;

    2. bb)

      Leistungen, die dem einzelnen Mitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;

    3. cc)

      während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;

    4. dd)

      Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind;

  2. b)

    die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und ihrer Hinterbliebenen. Dies gilt auch dann, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines einzelnen früheren Mitglieds des Geschäftsfühıungsorgans feststellen lassen.

Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist auf die gesonderte Veröffentlichung der Bezüge an anderer geeigneter Stelle, beispielsweise im Beteiligungsbericht des Landes, hinzuwirken. Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Gremienmitglieder sind verpflichtet, insbesondere durch individualvertragliche Regelungen, auf die Veröffentlichung hinzuwirken.

(2) Der unmittelbaren oder mittelbaren mehrheitlichen Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 steht es gleich, wenn das Land nur zusammen mit Gemeinden, Ämtern, Kreisen oder Zweckverbänden, einem anderen Untemehmen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 oder landesunmittelbaren Unternehmen in der Rechtsform des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist.

(3) Ist das Land nicht mehrheitlich, sondern mindestens in Höhe von 10 Prozent an dem Untemehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 beteiligt, soll es auf eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 1 Sätze 1 bis 4 hinwirken. Gleiches gilt für die Gremienmitglieder im Sinne von Absatz 1 Satz 5. Absatz 2 gilt entsprechend.




§ 65c LHO – Offenlegung der Bezüge bei Landesbetrieben und Sondervermögen

Landesbetriebe und Sondervermögen, die untemehmerisch tätig sind, haben die Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 zu veröffentlichen.




§ 65d LHO – Offenlegung der Bezüge bei institutioneller Förderung

(1) Das Land gewährt Zuwendungen nach § 23 zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben an untemehmerisch tätige Zuwendungsempfänger nur, wenn sich diese verpflichten, auf eine Veröffentlichung der Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 im Anhang des Jahresabschlusses hinzuwirken. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist auf die gesonderte Veröffentlichung der Bezüge an anderer geeigneter Stelle hinzuwirken. Eine Förderung für nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahre erfolgt nur, wenn die Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 veröffentlicht werden.

(2) Institutionell durch das Land geförderte Zuwendungsempfänger haben im Verwendungsnachweis die Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 anzugeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die institutionelle Förderung durch das Land insgesamt weniger als 25 Prozent zur Deckung der Ausgaben beiträgt. § 65b Absatz 2 gilt entsprechend.




§ 66 LHO – Unterrichtung des Landesrechnungshofs

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.




§ 67 LHO – Prüfungsrecht durch Vereinbarung

Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz, so soll das zuständige Ministerium, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.




§ 68 LHO – Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt der für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus.

(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.




§ 69 LHO – Unterrichtung des Landesrechnungshofs

Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

  1. 1.
    die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
  2. 2.
    die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
  3. 3.
    die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.

Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.




§ 70 LHO – Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.




§ 71 LHO – Buchführung

(1) Über alle Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.

(2) Über eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen des Landes, die durch Landesbehörden verwaltet werden, ist ein Nachweis zu führen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann das Finanzministerium die Buchführung anordnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,

  1. 1.
    für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
  2. 2.
    für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.

(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.

(5) Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.




§ 71a LHO

(weggefallen)




§ 72 LHO – Buchung nach Haushaltsjahren

(1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 1 und 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.

(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.

(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:

  1. 1.
    Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen,
  2. 2.
    Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen,
  3. 3.
    im Voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.

(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.




§ 73 LHO – Vermögensnachweis

Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.




§ 74 LHO – Buchführung bei Landesbetrieben

(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Absatz 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

(2) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof anordnen dass bei Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.

(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.




§ 75 LHO – Belegpflicht

Alle Buchungen sind zu belegen.




§ 76 LHO – Abschluss der Bücher

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.




§ 77 LHO – Kassensicherheit

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an Ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Finanzministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.




§ 78 LHO – Unvermutete Prüfungen

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.




§ 79 LHO – Kassen des Landes und andere für Zahlungen und Buchungen zuständige Stellen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation (Errichtung, Auflösung, Übertragung von Zuständigkeiten) der Kassen des Landes zu regeln. Ermächtigungen hierzu auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Das Finanzministerium regelt das Nähere über

  1. 1.
    die Einrichtung der Kassen des Landes im Einzelnen und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes, bei Zahlstellen und Kassen der Landesbetriebe nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
  2. 2.
    die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

(3) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführungen und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.




§ 80 LHO – Rechnungslegung

(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher und Nachweise stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung sowie eine Vermögensübersicht auf.




§ 81 LHO – Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:

  1. 1.

    bei den Einnahmen:

    1. a)

      die Isteinnahmen,

    2. b)

      die zu übertragenden Einnahmereste,

    3. c)

      die Summe der Isteinnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

    4. d)

      die veranschlagten Einnahmen,

    5. e)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

    6. f)

      die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,

    7. g)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;

  2. 2.

    bei den Ausgaben:

    1. a)

      die Ist-Ausgaben,

    2. b)

      die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    3. c)

      die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

    4. d)

      die veranschlagten Ausgaben,

    5. e)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    6. f)

      die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,

    7. g)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegen über der Summe aus Buchstabe f,

    8. h)

      der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Absatz 2 ein Nachweis geführt wird.

(4) In den Fällen des § 25 Absatz 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.




§ 82 LHO – Kassenmäßiger Abschluss

Im kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:

  1. 1.
    1. a)

      die Summe der Isteinnahmen,

    2. b)

      die Summe der Ist-Ausgaben,

    3. c)

      der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

    4. d)

      die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre

    5. e)

      das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

  2. 2.
    1. a)

      die Summe der Isteinnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

    2. b)

      die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages,

    3. c)

      der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.




§ 83 LHO – Haushaltsabschluss

Im Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

  1. 1.
    1. a)

      das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c.

    2. b)

      das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;

  2. 2.
    1. a)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

    2. b)

      die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

    3. c)

      der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

    4. d)

      das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c.

    5. e)

      das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

  3. 3.

    die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit nach § 71 Absatz 2 ein Nachweis geführt wird.




§ 84 LHO – Abschlussbericht

Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.




§ 85 LHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

  1. 1.
    die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
  2. 2.
    die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
  3. 3.
    den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
  4. 4.
    die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
  5. 5.
    die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.

(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.




§ 86 LHO – Vermögensübersicht

(1) In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.

(2) Die Vermögensübersicht ist dem Landtag und dem Landesrechnungshof zusammen mit der Haushaltsrechnung vorzulegen.




§ 87 LHO – Rechnungslegung der Landesbetriebe

(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf die Aufstellung des Lageberichtes verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.

(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem Finanzministerium und Landesrechnungshof zu übersenden.




§ 88 LHO – Aufgaben des Landesrechnungshofes

(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird vom Landesrechnungshof überwacht.

(2) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung allein durch den Präsidenten des Landesrechnungshofs oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten vorgenommen wird. Weitere Beamte können zur Hilfeleistung herangezogen werden.

(3) Der Landesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerium beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag berät, unterrichtet es gleichzeitig die Landesregierung.

(4) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtages oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.

(5) Durch Beschluss des Landtages kann der Landesrechnungshof ersucht werden, eine vom Landtag bestimmt bezeichnete Angelegenheit von besonderer Bedeutung zu prüfen und hierüber zu berichten. Berichtet es dem Landtag, so unterrichtet es gleichzeitig die Landesregierung.




§ 89 LHO – Überwachung

(1) Zur Überwachung durch den Landesrechnungshof gehört insbesondere die Prüfung

  1. 1.
    der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, des Vermögens und der Schulden,
  2. 2.
    der Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
  3. 3.
    der Verwahrungen und Vorschüsse,
  4. 4.
    der Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.




§ 90 LHO – Inhalt der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. 1.
    das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
  2. 2.
    die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,
  3. 3.
    wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  4. 4.
    die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.




§ 91 LHO – Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung

(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie

  1. 1.
    Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
  2. 2.
    Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten oder
  3. 3.
    vom Land Zuwendungen erhalten.

Leiten diese Stellen die Mittel des Landes an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.




§ 92 LHO – Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsnorm des privaten Rechts an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.




§ 93 LHO – Gemeinsame Prüfung

Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben mit Ausnahme der Prüfung der Haushaltsrechnung auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen. Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder von anderen Landesrechnungshöfen übernehmen.




§ 94 LHO – Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.




§ 95 LHO – Auskunftspflicht

(1) Unterlagen die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.




§ 96 LHO – Prüfungsergebnis

(1) Der Landesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Es hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit es dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs, für erforderlich hält.

Von einer Mitteilung kann es absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die nicht im angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden.

(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof dem Finanzministerium mit.




§ 97 LHO – Bemerkungen

(1) Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, die es dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.

(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,

  1. 1.
    ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
  2. 2.
    in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
  3. 3.
    welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
  4. 4.
    welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten des Landtages sowie dem Ministerpräsidenten und dem Finanzministerium mitgeteilt.




§ 98 LHO – Nichtverfolgung von Ansprüchen

Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Es kann auf Anhörung verzichten.




§ 99 LHO – Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten.




§ 100 LHO – frei




§ 101 LHO – Rechnung des Landesrechnungshofs

Die Rechnung des Landesrechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.




§ 102 LHO – Unterrichtung des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. 1.
    oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,
  2. 2.
    den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
  3. 3.
    unmittelbare Beteiligungen des Landes nach § 65 oder mittelbare Beteiligungen nach § 65a an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
  4. 4.
    Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,
  5. 5.
    von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

(2) Dem Landesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.

(3) Der Landesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.




§ 103 LHO – Anhörung des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.

(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.




§ 104 LHO – Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

  1. 1.
    sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
  2. 2.
    sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
  3. 3.
    mit dem Landesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart oder
  4. 4.
    sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Landesrechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Landesrechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.




§ 105 LHO – Grundsatz

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

  1. 1.
  2. 2.
    die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.




§ 106 LHO – Haushaltsplan

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Es muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.

(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.




§ 107 LHO – Umlagen, Beiträge

Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.




§ 108 LHO – Genehmigung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.




§ 109 LHO – Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.




§ 110 LHO – Wirtschaftsplan

Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie neben einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung einen Geschäftsbericht auf.




§ 111 LHO – Überwachung durch den Landesrechnungshof

(1) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Absätze 5 und 7 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949.

(4) Andere gesetzliche Vorschriften, die die Überwachung durch den Landesrechnungshof regeln, bleiben unberührt.




§ 112 LHO – Sonderregelungen

(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Überwachung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Absatz 1 Nummer 3 bis 5, Absatz 2 und 3, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. Die Verpflichtung des Landes nach § 65b besteht auch in Bezug auf die in Satz 1 genannten Untemehmen, soweit diese nicht durch Landesgesetz zur Offenlegung der Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 verpflichtet sind. Gleiches gilt für die Gremienmitglieder im Sinne von § 65b Absatz 1 Satz 5. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen in Satz 1 genannte Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.




§ 113 LHO – Grundsatz

Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII undIX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.




§ 114 LHO – Entlastung

(1) Die Landesregierung hat durch den Finanzministerium dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben jährlich Rechnung zu legen. Die Haushaltsrechnung ist mit einer Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Landes im nächsten Haushaltsjahr dem Landtag zur Entlastung vorzulegen. Der Landesrechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.

(2) Der Landtag beschließt auf Grund der Haushaltsrechnung und der jährlichen Bemerkungen des Landesrechnungshofs über die Entlastung der Landesregierung.

Es stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) Der Landtag kann den Landesrechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.

(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.




§ 115 LHO – Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.




§ 116 LHO – Endgültige Entscheidung

(1) Das Finanzministerium entscheidet in den Fällen des § 37 Absatz 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Finanzministeriums enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme des Finanzministeriums die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet an Stelle des Finanzministeriums endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Finanzministeriums, so gilt § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(2) Der Einwilligung des Finanzministeriums bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Finanzministers unverzüglich einzuholen.




§ 117 LHO – Übergangsregelung

(1) § 65 Absatz 1 Nummer 5 und § 65b sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) §§ 65c und 65d sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.




§ 118 LHO

frei




§ 119 LHO

In-Kraft-Treten