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Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 7 BauPrüfVO M-V – Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
- 1.
die prüfende Person gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
- 2.
die prüfende Person das 70. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
die prüfende Person die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
- 4.
der erforderliche Versicherungsschutz (§ 5 Absatz 1 Satz 4) nicht mehr besteht.
(2) Unbeschadet des § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die prüfende Person
- 1.
infolge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
- 2.
gegen die ihr obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
- 3.
ihre Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt oder
- 4.
in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als prüfende Person einrichtet.
(3) § 48 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/BauPrüfVO M-V,MV - Bauprüfverordnung/§§ 1 - 9, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7549990,8
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