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§ 15 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten → Abschnitt 1 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 BauPrüfVO M-V – Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Wird versucht bei der schriftlichen Prüfung zu täuschen, jemandem zu helfen oder ist die sich bewerbende Person nach Beginn der schriftlichen Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die schriftliche Prüfung als nicht bestanden bewertet.

(2) Diejenigen, die den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das Aufsicht führende Mitglied des Prüfungsausschusses.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/BauPrüfVO M-V,MV - Bauprüfverordnung/§§ 10 - 19, Teil 2 - Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten/§§ 10 - 17, Abschnitt 1 - Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit/