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§ 36 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 BauPrüfVO M-V – Schriftlicher Kenntnisnachweis

(1) Bewerberinnen und Bewerber haben schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der

  1. 1.

    Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,

  2. 2.

    Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,

  3. 3.

    Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,

  4. 4.

    Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,

  5. 5.

    Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.

(2) § 12 Absatz 3, §§ 15 und 16 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/BauPrüfVO M-V,MV - Bauprüfverordnung/§§ 33 - 37, Teil 5 - Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau/