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§ 42 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Vergütung → Abschnitt 1 – Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 BauPrüfVO M-V – Vergütung der Prüfämter

(1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 38 bis 41 sowie nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Für die Typenprüfung nach § 19 einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(4) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/BauPrüfVO M-V,MV - Bauprüfverordnung/§§ 38 - 45, Teil 6 - Vergütung/§§ 38 - 43, Abschnitt 1 - Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit/
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