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Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Teil 7 – Ordnungswidrigkeiten
§ 46 BauPrüfVO M-V – Ordnungswidrigkeiten
Nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer
- 1.
entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt oder wer, ohne die entsprechende Anerkennung Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nur von Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen,
- 2.
entgegen § 45 in Verbindung mit § 38 Absatz 5 einen Nachlass auf das Honorar gewährt,
- 3.
- 4.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Absatz 4 die festgestellten Mängel nicht innerhalb der von Prüfsachverständigen festgelegten Fristen beseitigen lässt und dies zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder der natürlichen Lebensgrundlagen führt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/BauPrüfVO M-V,MV - Bauprüfverordnung/§ 46, Teil 7 - Ordnungswidrigkeiten/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7549990,47