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§ 47 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 BauPrüfVO M-V – Übergangsvorschriften

(1) Die nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik gelten als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in der jeweiligen Fachrichtung nach § 10 anerkannt. Die nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannten Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen gelten als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen in der jeweiligen Fachrichtung nach § 31 anerkannt.

(2) Anerkennungsverfahren, die vor dem 18. Juni 2021 eingeleitet worden sind, sind nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen.

(3) Personen, deren Anerkennung zwischen dem 18. Juni 2019 und dem 17. Juni 2021 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, können auf Antrag als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige für ihren bisherigen Fachbereich und, soweit vorgesehen, ihre bisherige Fachrichtung anerkannt werden. Die Vorlage von Nachweisen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 6 ist nicht erforderlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/BauPrüfVO M-V,MV - Bauprüfverordnung/§§ 47 - 48, Teil 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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