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§ 2 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 KWO M-V – Übertragung von Aufgaben auf das Amt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Die Übertragung von Aufgaben auf das Amt nach § 15 des Kommunalwahlgesetzes muss spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden. Finden am gleichen Tag mehrere Wahlen nach § 1 Absatz 1 (verbundene Wahlen) statt, gilt die Übertragung für alle an diesem Tag stattfindenden Wahlen.

(2) Die Übertragung gilt unbefristet bis zu ihrem Widerruf. Der Widerruf muss spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/KWO M-V,MV - Kommunalwahlordnung/§§ 1 - 2, Teil 1 - Allgemeines/
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