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§ 7 RegisterVO
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RegisterVO
Referenz: 315-11

§ 7 RegisterVO – Einsicht und Erteilung von Ausdrucken

Die nach § 6 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/RegisterVO,SL - RegisterV/
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