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§ 8 ÖPNVG M-V
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG M-V
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ÖPNVG M-V – Finanzierung

(1) Die Finanzverantwortung für den ÖPNV obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger.

(2) Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz sind zweckgebunden für den ÖPNV, insbesondere für den SPNV, zu verwenden. Bei Wegfall von SPNV-Leistungen und Übernahme dieser Verkehrsleistungen durch den sonstigen ÖPNV sind den Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 3 die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.

(3) Die Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen des SPNV können nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen für Investitionen in den SPNV erhalten.

(4) Nach Maßgabe des Haushalts kann das Land für Maßnahmen im ÖPNV Zuwendungen gewähren.

(5) Das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach den Absätzen 3 und 4.

(6) Das Land kann den kommunalen Aufgabenträgern von Verkehren gemäß § 4 Absatz 1 des Personenbeförderungsgsetzes jährlich eine nach Maßgabe des Haushaltsfestzusetzende zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgabenverantwortung nach § 3 Absatz 3 gewähren. Von dem jährlichen Gesamtbetrag erhalten die Hanse- und Universitätsstadt Rostock 63 Prozent und die Landeshauptstadt Schwerin 37 Prozent.

(7) Die Gewährung von Zuweisungen nach § 10 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und Ausgleichsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie gemäß § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, und der §§ 228 bis 237 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025, 1027) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.

(8) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird in Anwendung des § 64a des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, zu ersetzen. Mit der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden Vorschriften erlassen

  1. 1.

    über die Ausgleichsleistungen des Landes für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes,

  2. 2.

    die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne dieses Absatzes ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muss und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/ÖPNVG M-V,MV - Personennahverkehrsgesetz/
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