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§ 1 ÖPNVG M-V
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG M-V
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ÖPNVG M-V – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) ÖPNV ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr zu befriedigen. Dies ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) ÖPNV ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/ÖPNVG M-V,MV - Personennahverkehrsgesetz/
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