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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BezVerwG,BE - Bezirksverwaltungsgesetz/§§ 5 - 18, 2. Abschnitt - Die Bezirksverordnetenversammlung/
Dokument
§ 5 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin
2. Abschnitt – Die Bezirksverordnetenversammlung
§ 5 BezVerwG – Mitgliederzahl, Wahl und Auflösung der Bezirksverordnetenversammlung
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung besteht aus 55 Mitgliedern. Sie wird zu der gleichen Zeit und für die gleiche Wahlperiode wie das Abgeordnetenhaus von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt. Das Nähere bestimmen Wahlgesetz und Wahlordnung.
(2) Die Bezirksverordnetenversammlung kann weder durch eigenen Beschluss noch durch Volksentscheid aufgelöst werden. Die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung endet mit der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses, auch bei deren vorzeitigem Ende.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BezVerwG,BE - Bezirksverwaltungsgesetz/§§ 5 - 18, 2. Abschnitt - Die Bezirksverordnetenversammlung/
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