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§ 6 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt – Die Bezirksverordnetenversammlung

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BezVerwG – Einberufung der Bezirksverordnetenversammlung

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung tritt frühestens mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses und spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter dem Vorsitz der oder des ältesten Bezirksverordneten zusammen.

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung ist von der Bezirksverordnetenvorsteherin oder dem Bezirksverordnetenvorsteher nach Bedarf, mindestens aber in jedem zweiten Monat einzuberufen.

(3) Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der Bezirksverordneten oder das Bezirksamt es fordert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BezVerwG,BE - Bezirksverwaltungsgesetz/§§ 5 - 18, 2. Abschnitt - Die Bezirksverordnetenversammlung/
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