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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BezVerwG,BE - Bezirksverwaltungsgesetz/§§ 19 - 33, 3. Abschnitt - Die Bürgerdeputierten/
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§ 22 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin
3. Abschnitt – Die Bürgerdeputierten
§ 22 BezVerwG – Voraussetzungen für Bürgerdeputierte
Bürgerdeputierte oder Bürgerdeputierter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter kann nur werden, wer
- a)
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- b)
ihre oder seine Hauptwohnung in Berlin hat,
- c)
nicht dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehört,
- d)
nicht in derselben Bezirksverwaltung als Beamtin oder Beamter oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig ist,
- e)
weder Mitglied noch Prüferin oder Prüfer des Rechnungshofs ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BezVerwG,BE - Bezirksverwaltungsgesetz/§§ 19 - 33, 3. Abschnitt - Die Bürgerdeputierten/
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