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§ 22 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Die Bürgerdeputierten

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BezVerwG – Voraussetzungen für Bürgerdeputierte

Bürgerdeputierte oder Bürgerdeputierter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter kann nur werden, wer

  1. a)

    das 16. Lebensjahr vollendet hat,

  2. b)

    ihre oder seine Hauptwohnung in Berlin hat,

  3. c)

    nicht dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehört,

  4. d)

    nicht in derselben Bezirksverwaltung als Beamtin oder Beamter oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig ist,

  5. e)

    weder Mitglied noch Prüferin oder Prüfer des Rechnungshofs ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BezVerwG,BE - Bezirksverwaltungsgesetz/§§ 19 - 33, 3. Abschnitt - Die Bürgerdeputierten/