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§ 47b BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

7. Abschnitt – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 47b BezVerwG – Spendenverbot

Eine Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens darf keine Geld- oder Sachspenden annehmen von

  1. 1.

    Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen der Bezirksverordnetenversammlungen,

  2. 2.

    Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BezVerwG,BE - Bezirksverwaltungsgesetz/§§ 45 - 47b, 7. Abschnitt - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid/
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