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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BezVerwG,BE - Bezirksverwaltungsgesetz/§§ 45 - 47b, 7. Abschnitt - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid/
Dokument
§ 47b BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin
7. Abschnitt – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 47b BezVerwG – Spendenverbot
Eine Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens darf keine Geld- oder Sachspenden annehmen von
- 1.
Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen der Bezirksverordnetenversammlungen,
- 2.
Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BezVerwG,BE - Bezirksverwaltungsgesetz/§§ 45 - 47b, 7. Abschnitt - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid/
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