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§ 21 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 21 NAbfG – Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm

(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallwirtschaftsplan auf. Dieser kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) Für die Beteiligung an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes und für die Erstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms (§ 33 KrWG) ist die oberste Abfallbehörde zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbfG,NI - Niedersächsisches Abfallgesetz/§§ 21 - 24, Vierter Teil - Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm/