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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbfG,NI - Niedersächsisches Abfallgesetz/§§ 21 - 24, Vierter Teil - Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm/
Dokument
§ 24 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm
§ 24 NAbfG – Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb Niedersachsens
(1) Wer Abfälle zur Beseitigung aus Niedersachsen verbringt, hat dies unter Angabe der Abfallschlüssel, der Mengen und der aufnehmenden Abfallbeseitigungsanlagen der obersten Abfallbehörde mindestens eine Woche vor Beginn anzuzeigen, wenn die Menge 100 Megagramm Abfall je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt oder übersteigen wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle zur Beseitigung,
- 1.
die nach § 16 andienungspflichtig sind oder
- 2.
für die in einem für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan der Entsorgungsweg mit Abfallschlüssel und Mengenangabe in eine konkret benannte Entsorgungsanlage aufgeführt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbfG,NI - Niedersächsisches Abfallgesetz/§§ 21 - 24, Vierter Teil - Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm/
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