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§ 1 RegG
Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RegG
Gliederungs-Nr.: 9240-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 RegG – Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.

(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RegG - Regionalisierungsgesetz/