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§ 178 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Beiträge → Vierter Titel – Zahlung der Beiträge

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 178 SGB VI – Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,
  2. 2.
    die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und
  3. 3.
    die Zahlungsweise sowie das Verfahren

zu bestimmen.

Absatz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.

Absatz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt. (1)

Absatz 3 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(1) Red. Anm.:

Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2024 einen Betrag in Höhe von 18.143.397.759,50 Euro, vgl. Bekanntmachung vom 28. November 2023 (BAnz AT 05.12.2023 B2).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung/§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge/§§ 173 - 178, Vierter Titel - Zahlung der Beiträge/
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