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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 92 - 134, SECHSTER TEIL - Gemeindewirtschaft/§§ 128 - 133, Vierter Abschnitt - Prüfungswesen/
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§ 132 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER TEIL – Gemeindewirtschaft → Vierter Abschnitt – Prüfungswesen
§ 132 HGO – Überörtliche Prüfung, Prüfung der Wirtschaftsbetriebe
(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen-, Rechnungswesens und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung wird durch besonderes Gesetz geregelt.
(2) Die für die Prüfung der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 92 - 134, SECHSTER TEIL - Gemeindewirtschaft/§§ 128 - 133, Vierter Abschnitt - Prüfungswesen/
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