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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 19 - 28, VIERTER TEIL - Einwohner und Bürger/
Dokument
§ 26 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Einwohner und Bürger
§ 26 HGO – Treupflicht
1Ehrenbeamte haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. 2Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln. 3Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. 4Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet das Organ oder Hilfsorgan, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 19 - 28, VIERTER TEIL - Einwohner und Bürger/
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