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§ 16 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 4. Abschnitt – Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 MFG Hamburg – Erschließung ausländischer Märkte

Um kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu ausländischen Märkten zu erleichtern, können besondere Maßnahmen entwickelt und gefördert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/MFG Hamburg,HH - Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg/§§ 3 - 16, ZWEITER TEIL - Förderungsmaßnahmen/§§ 13 - 16, 4. Abschnitt - Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen/
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