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§ 19 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 MFG Hamburg – Haushaltsplanung

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen sind Zuwendungen im Sinne des § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die in Förderungsprogrammen vorgesehenen Finanzierungshilfen der Freien und Hansestadt Hamburg für Investitionen Dritter sind Bestandteil des von der zuständigen Verwaltungsbehörde aufzustellenden Investitionsprogramms nach § 10 Absätze 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzblatt I Seite 582).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/MFG Hamburg,HH - Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg/§§ 17 - 23, DRITTER TEIL - Ausführungs- und Schlussbestimmungen/