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§ 11 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 3. Abschnitt  – Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung der Unternehmen

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 MFG Hamburg – Rückbürgschaften

(1) Bürgschaftsgemeinschaften, die als Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Ausfallbürgschaften übernehmen, um mittleren und kleinen Unternehmen die Kreditaufnahme bei Fehlen ausreichender bankmäßiger Sicherheiten zu ermöglichen, können Rückbürgschaften für diese eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen erhalten.

(2) Zur Dotierung des Haftungsfonds können den Bürgschaftsgemeinschaften Zuschüsse und Darlehn gewährt werden.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 findet die Beschränkung des Gesetzes auf in der Wirtschaft tätige Angehörige freier Berufe keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/MFG Hamburg,HH - Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg/§§ 3 - 16, ZWEITER TEIL - Förderungsmaßnahmen/§§ 10 - 12, 3. Abschnitt  - Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung der Unternehmen/
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