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§ 12 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 3. Abschnitt  – Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung der Unternehmen

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 MFG Hamburg – Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen

(1) Zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital können Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen Garantie leisten, Rückgarantien gewährt werden.

(2) Zur Dotierung der Garantiefonds können Darlehn und Zuschüsse gewährt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/MFG Hamburg,HH - Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg/§§ 3 - 16, ZWEITER TEIL - Förderungsmaßnahmen/§§ 10 - 12, 3. Abschnitt  - Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung der Unternehmen/
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