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§ 22 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 MFG Hamburg – Mittelstandebericht

(1) Der Senat berichtet der Bürgerschaft mindestens einmal innerhalb von vier Jahren über Lage und Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft in Hamburg.

(2) Der Bericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Förderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen (Erfolgskontrolle) sowie die Vorstellungen über die Weiterentwicklung von Förderungsmaßnahmen enthalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/MFG Hamburg,HH - Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg/§§ 17 - 23, DRITTER TEIL - Ausführungs- und Schlussbestimmungen/
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